Allgemeine Geschäfsbedingungen der Fa. Ultrasonic EDV Systeme GmbH
1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Ultrasonic auch im Rahmen des Onlineshops www.ultrasonic.at, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

3. Preise
Alle von Ultrasonic angegebene Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Alle Preise verstehen sich weiters ab Zentrallager Wien zuzüglich ausreichender und fachgerechter Verpackung und sämtlicher anfallender Versand- und eventueller Nachnahmekosten.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

5. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. 7) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

6. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Ultrasonic entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.

7. LIEFERUNG UND TRANSPORTSCHÄDEN
Sind in ein und derselben Bestellung Waren mit unterschiedlicher Verfügbarkeit enthalten, erfolgt der Versand erst, wenn sämtliche Produkte der Bestellung verfügbar sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ultrasonic behält sich jedoch das Recht vor, auch Teillieferungen vorzunehmen.
Die Lieferung erfolgt ausnahmslos aus dem Ultrasonic Zentrallager in Wien an die vom Kunden mitgeteilte Lieferanschrift. Für die Lieferung ist Ultrasonic die Wahl eines geeigneten Frachtführers freigestellt.
Angegebene Liefertermine gelten als unverbindliche Information unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern Ultrasonic von Dritten gefertigte Komponenten liefert.
Soweit eine Lieferung an den Besteller nicht möglich ist, weil die gelieferte Ware nicht durch die Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang des Bestellers passt oder weil der Besteller nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Besteller mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Besteller die Kosten für den erfolglosen Anlieferungsversuch.
Sollte eine Lieferung vereinbart sein und vom Besteller die Annahme einer Sendung verweigert werden, wird der Kunde mit den gesamten Versandspesen, gegebenenfalls Nachnahmegebühren, Rücksendespesen und einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 18,- inkl. 20% USt. belastet.

Zwecks Absicherung etwaiger Kundenansprüche aus Transportschäden gegenüber dem jeweils mit dem Versand der Bestellung beauftragten Transportunternehmen, müssen äußerlich erkennbare Transportschäden umgehend bei Anlieferung der Bestellung beim Kunden dem Paketboten angezeigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden müssen innerhalb von 6 Werktagen ab Zustellung schriftlich und inklusive Fotomaterial bei Ultrasonic reklamiert werden, da andernfalls der Anspruch auf Geltendmachung der Ansprüche aus dem Transportschaden verfällt.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Ultrasonic. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Ultrasonic berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzuverlangen. Der Käufer ist diesfalls zur Herausgabe verpflichtet.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Übergabe der Ware. Kunden, welche nicht Verbraucher im Sinne § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, haben Beanstandungen offensichtlicher Mängel bzw. Fehlbestände unverzüglich, jedoch spätestens sieben Tage ab Übernahme der Ware schriftlich anzuzeigen und versteckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Feststellung anzuzeigen, wobei diese Anzeige noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erfolgen hat.

Der Ersatz für Mangelfolgeschäden, sonstige unmittelbare Schäden und Verluste oder entgangenen Gewinn aufgrund mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden sowie eventuelle Ersatzansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz werden dadurch nicht beschränkt.

Haftung bei Datenverlusten

Ultrasonic übernimmt keine Haftung für Datenverluste jeglicher Art während der Reparatur, Überprüfung oder Wartung sowie daraus resultierende Folgeschäden. Der Kunde ist verpflichtet, vor Übergabe des Gerätes an Ultrasonic für eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten Sorge zu tragen.

10. WIDERRUFSRECHT FÜR FERNABSATZVERTRÄGE
Wenn der Kaufvertrag unter ausschließlicher Zuhilfenahme fernkommunikationstauglicher Mittel, wie in § 5a Abs 2 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) beschrieben, zustande kommt, kann der Verbraucher seine Bestellung innerhalb von sieben Werktagen, wobei Samstag nicht als solcher zählt, ohne Angabe von Gründen in Textform (E-Mail, Brief, Fax) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Eine KschG-konforme Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher vor Vertragsabschluß zugestellt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Verbraucher. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des schriftlichen Widerrufs an:

Ultrasonic EDV Systeme GmbH
Alfred Horn Straße 4
2320 Schwechat
Fax: +43 1 7125071-11
E-Mail: rma@ultrasonic.at

Vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen sind folgende Geschäftsfälle:

- Dienstleistungsverträge, mit deren Ausführung vertragsgemäß dem Verbraucher gegenüber innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird
- Kaufverträge über Produkte, die nach Kundenspezifikationen individuell angefertigt werden und eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (im besondern PC-Systeme und Notebooks nach dem BTO-Prinzip (build-to-order)
- Kaufverträge über Software, sofern die gelieferten Waren entsiegelt wurden.

Widerrufsfolgen:

Im Fall des wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen Zug um Zug zurückzustellen und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Ware nicht, nur teilweise oder in verschlechtertem Zustand zurückgeben, muss er Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa in den Geschäftsräumlichkeiten der Ultrasonic möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Der Verbraucher kann die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie sein Eigentum in Betrieb nimmt und alles unterlässt, was den Wert beeinträchtigen kann. Es gilt nach § 5g Abs 2 KSchG als vereinbart, dass der Verbraucher die Kosten des Rücktransports, unabhängig vom Wert der Sache, zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.

11. VOR-ORT-SERVICE
Vor-Ort-Service-Deklarationen sind Zusagen der Hersteller bzw. der Lieferanten. In diesem Fall ist die beanstandete Ware nicht bei Ultrasonic zu reklamieren oder an Ultrasonic zu retournieren. Diese Leistungen werden ausschließlich vom jeweiligen Hersteller selbst auf dessen Kosten und Risiko durchgeführt.

12. ANWENDBARES RECHT, ZUSTÄNDIGKEIT, GERICHTSSTAND
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Rechtsstreitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des für den 1. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.

13. DATENSCHUTZ
Kundendaten werden seitens der Ultrasonic elektronisch erfasst und verarbeitet. Im Zuge der Geschäftsbeziehung bekannt gegebene persönliche Daten werden vertraulich behandelt. Ultrasonic nützt die Daten für die Abwicklung von Bestellungen, die Lieferung von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen sowie zur Kommunikation mit dem Inhaber der erfassten Daten über Bestellungen, Produkte und erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen.
Die Daten werden an Dritte nur im notwendigen Ausmaß weitergegeben, wenn es für die Erbringung technischer, logistischer oder anderer Dienstleistungen im eindeutigen Kundeninteresse notwendig ist. Personenbezogenen Daten werden auf Antrag der Kunden in der Kundendatei der Ultrasonic gelöscht.

14. VERSCHIEDENES
Sollten einzelne Bestimmungen der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Der Kunde verpflichtet sich für diesen Fall einer Regelung zuzustimmen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und ihrer Intention nach am nächsten kommt. Ultrasonic ist berechtigt, Verpflichtungen teilweise oder ganz durch Subunternehmer erbringen zu lassen.

15. WERKVERTRÄGE
Für über den gewöhnlichen Handel mit Waren hinausgehende Leistungen, insbesondere Dienstleitungen und sonstige Arbeiten seitens Ultrasonic, ebenso auch Werkverträge gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

Ultrasonic hat den Kunden bei der Installation von Hard- oder Software bzw. Netzwerksystemen ausdrücklich über die richtige Verwendung der Anlagen aufgeklärt. Ultrasonic haftet aber nicht für jene Mängel, die dadurch entstehen, dass die Anlagen unsachgemäß verwendet werden, insbesondere dann, wenn durch den Kunden eigenmächtig oder mittels Auftrags an Dritte Veränderungen an der installierten Anlage vorgenommen werden.

Besondere Gewährleistung
Bei Mängeln infolge von Werkaufträgen sind grundsätzlich die Bestimmungen des ABGB anzuwenden und ist zunächst – grundsätzlich – eine Verbesserung/Reparatur vorzunehmen. Wird der Mangel nicht durch Ultrasonic verursacht, insbesondere bei unsachgemäßer Verwendung einer Anlage durch den Kunden – wie zum Beispiel Verwendung nicht passender Komponenten oder unrichtiger Stromversorgung – ist das Recht des Kunden auf Wandlung ausgeschlossen. Behauptet ein Kunde nach bereits erfolgter erster Behebung des Mangels durch Ultrasonic das weitere Bestehen dieses Mangels, so hat er zu beweisen, dass der Mangel tatsächlich in der Sphäre der Ultrasonic liegt.